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Unternehmen

Beförderungsvertrag

D.L.B. spol. s.r.o.
Hamuliakovo 342
90043 Hamuliakovo
ID-Nummer: 35864257

Inhalt
  1. Einleitende Bestimmungen
  2. Umfang des Straßengüterverkehrs
  3. Festlegung der Bedingungen für den Abschluss eines Güterbeförderungsvertrags
  4. Position des Transportkunden
  5. Definition von vorrangigen Transportgegenständen
  6. Definition der von der Beförderung ausgeschlossenen Gegenstände
  7. Änderung der Beziehung zwischen den Mitarbeitern des Kunden und den LKW-Besatzungsmitgliedern des Spediteurs
  8. Bedingungen zur Vertragsänderung und zum Rücktritt vom Vertrag
  9. Regeln für die Verpackung, Kennzeichnung und Handhabung von Waren
  10. Dinge im Zusammenhang mit Versanddokumenten
  11. Vorgehensweise der LKW-Besatzung bei Unfall, Feuer, Ladungsschaden oder anderen Notfällen während des Transports
  12. Schlussbestimmungen



I.
Einleitende Bestimmungen
  1. Das Unternehmen D.L.B. spol sr.o. (im Folgenden nur der Beförderer), der sich mit Fragen des Straßentransports gemäß § 5 des Gesetzes Nr. 168/4996 Slg. befasst. und MDPT SR Dekret Nr. 363/1996 Slg. Dieser Transportauftrag für den Straßengüterverkehr.
  2. Dieser Beförderungsauftrag enthält alle für den Abschluss eines Güterbeförderungsvertrages notwendigen Bedingungen des Beförderers und deren Inhalt gemäß §§ 610 ff. BGB. Handelsgesetz.
  3. Die Transportvorschriften enthalten in einzelnen Artikeln und Absätzen die Bestimmungen der Verordnung über den Straßengüterverkehr in Bezug auf den Straßengüterverkehr, die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Vertrag über die Beförderung von Gütern und die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs über Handelspflichten und zum Vertrag über die Beförderung von Gütern.
  4. Der Beförderer führt den Straßengüterverkehr gemäß dieser Transportordnung und gemäß international gültigen Vereinbarungen, Konventionen und deren Änderungen und Änderungen im Zusammenhang mit dem Transport durch, und zwar:

    • Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr CMR, seine Änderungen,
    • Europäische Vereinbarung für die Arbeit von Fahrzeugbesatzungen im internationalen Straßenverkehr AETR,
    • Übereinkommen über den internationalen Versand verdorbener Lebensmittel und über spezielle ATP-Mittel.


II.
Umfang des Straßengüterverkehrs
  1. Güterbeförderung auf der Straße ist die Beförderung von Gütern und Sendungen, die der Beförderer auf der Grundlage eines Güterbeförderungsvertrags, eines Beförderungsauftrags oder eines anderen Vertrags gemäß den Transportvorschriften und dem Tarif durchführt.< /li>
  2. Gütertransporte auf der Straße dürfen nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die gemäß dem internationalen Abkommen und den Sondervorschriften für den Transport von Gütern konzipiert, hergestellt und zugelassen sind.
  3. Unter dem Begriff Fahrzeuge versteht man Kraftfahrzeuge, Anhänger, Anhänger und Sattelauflieger auf eigenem Fahrgestell.
  4. Der internationale Straßengüterverkehr ist der Transport von Paketen, bei dem der Empfangsort des Pakets und der voraussichtliche Ort seiner Zustellung in zwei verschiedenen Ländern liegen. Unter dem inländischen Straßengüterverkehr versteht man die Beförderung von Sendungen, bei denen der Empfangsort der Sendung und der voraussichtliche Ort ihrer Zustellung im selben Staat und gleichzeitig im Staat des Sitzes des Unternehmens liegen, dem das Fahrzeug gehört.
  5. Je nach Art des Transports transportiert der Spediteur:

    • Komplette LKW-Ladungen,
    • Expresssendungen
    • Stücksendungen,
    • Ladevorgänge.
  6. Im Sinne dieser Transportvorschriften gelten Ladungen und Begleitpapiere für Ladungen, die in einer Fahrt an einen Kunden, einen Empfänger, unabhängig von Gewicht, Art der Ladung und Anzahl der Be- und Entladestellen, als LKW-Sendungen gelten .
  7. Eine Sendung, die zusammen mit anderen Sendungen für einen zweiten oder einen anderen Spediteur transportiert wird, gilt als verladen.
  8. Der Transporteur hat das Recht, für andere und andere Transportunternehmen Zusatzladungen zu laden, sofern der Laderaum und das Nutzgewicht des Fahrzeugs dies zulassen. Der Spediteur hat das Recht, über Anzahl, Volumen und Gewicht der Pakete zu entscheiden.
  9. Je nach Transportart führt der Spediteur entsprechend seiner technischen Basis Folgendes durch:

    • Transport von Standardsendungen im nationalen und internationalen Verkehr mit Pritschen- und Kofferfahrzeugen,
    • Transport verderblicher Lebensmittel gemäß der ATP-Konvention mit Tiefkühlfahrzeugen.


III.
Festlegung der Bedingungen für den Abschluss eines Güterbeförderungsvertrags
  1. Der Beförderer ist verpflichtet:

    • Straßentransporte gemäß dieser Transportvorschrift durchführen,
    • Stellen Sie im Rahmen der erbrachten Transport- und damit verbundenen Tätigkeiten sonstige Ausrüstung bereit, die für den Betrieb, die Wartung, die technische Inspektion, das Parken von Fahrzeugen sowie für die Betreuung von Fahrzeugbesatzungen und Ladung erforderlich ist.
    • versichert sein im Falle einer Haftung für Schäden, die durch den Betrieb der Fahrzeuge und die Tätigkeit der Fahrzeugbesatzungen, des Absenders, des Empfängers der Güter und Dritter verursacht werden,
    • Stellen Sie sicher, dass jedes Fahrzeug, das für geschäftliche Zwecke genutzt wird, über eine Berechtigung zur Geschäftstätigkeit im Straßengüterverkehr verfügt.
    • Stellen Sie sicher, dass alle geschäftlich genutzten Fahrzeuge auf dem eigenen Gelände oder auf genehmigten Parkplätzen geparkt sind.
    • Beschäftigen Sie als Transportleiter nur eine Person, die über einen Nachweis der beruflichen Eignung verfügt.
  2. Mit dem Güterbeförderungsvertrag verpflichtet sich der Frachtführer gegenüber dem Absender, die Sendung von einem bestimmten Ort zu einem bestimmten anderen Ort zu befördern, und der Absender verpflichtet sich, ihm für die ordnungsgemäß erbrachte Leistung ein Entgelt zu zahlen.
  3. Der Abschluss des Beförderungsvertrages kommt zustande, wenn der Auftrag des Beförderers vom Beförderer bestätigt wird. Die Bestellung ist für den Spediteur verbindlich, auch wenn sie telefonisch vereinbart und vom Spediteur telefonisch bestätigt wird. Im Falle einer Stornierung der Bestellung durch den Spediteur hat der Spediteur Anspruch auf Schadensersatz und entgangenen Gewinn, es entsteht jedoch zumindest das Recht auf eine Stornogebühr. Stornogebühr in Höhe von 150 €, wenn der Transport 1 Werktag (24 Stunden) vor der geplanten Übergabe des Fahrzeugs zur Beladung storniert wurde, wenn der Auftrag am Tag der Beladung storniert wurde, beträgt die Stornogebühr 200 €. Wird die Bestellung storniert, nachdem das Fahrzeug zur Verladung gebracht wurde, beträgt die Stornogebühr 250 €, im Höchstbetrag sind jedoch die Versandkosten enthalten.
  4. Der Transportauftrag kann schriftlich (per Fax, E-Mail) oder mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen. Bei mündlichen und telefonischen Bestellungen ist der Kunde verpflichtet, die Bestellung ohne Aufforderung durch den Spediteur schriftlich zu bestätigen. Im Streitfall gelten die Unterlagen des Spediteurs, sofern der Kunde nicht das Gegenteil beweisen kann.
  5. Der Transportauftrag muss alle für seine Ausführung und die Berechnung des Transportentgelts erforderlichen Daten enthalten, insbesondere:

    • Identifikationsdaten des Kunden (Name, Adresse, Kontaktdaten),
    • genauer und vollständiger Name der Bankverbindung, Kontoname und -nummer,
    • vollständiger Name und Adresse des Absenders, Name und Kontakt der verantwortlichen Person,
    • Art der Sendung, deren Inhalt, Verpackung oder Besondere Bedingungen für den Umschlag und die Sicherung der Ladung, Art des Artikels (gefährlich, Transporttemperatur bei ATP),
    • Stückzahl der Sendung, Gesamtgewicht, Abmessungen,
    • Ort und Zeit der Verladung,
    • Ort und Zeitpunkt der Zollabfertigung, Abfertigung,
    • erforderliche Transportroute, oder Bestimmung von Grenzübergängen,
    • Lieferzeitraum, Ort und Zeit der Entladung,
    • Transport – vereinbarter Preis für den Transport,
    • Fälligkeit der Rechnung. Sofern dies in der Bestellung nicht angegeben ist, bestimmt der Spediteur die Fälligkeit innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung beim Kunden.
  6. Der Spediteur wird den Eingang der Bestellung auf Wunsch des Kunden schriftlich bestätigen.
  7. Der Spediteur ist verpflichtet, die Sendung innerhalb der vereinbarten Frist mit fachmännischer Sorgfalt zum Bestimmungsort zu befördern.
  8. Wenn der Frachtführer Kenntnis von der Sendung hat, ist er verpflichtet, die Sendung an ihn auszuliefern, bzw., wenn laut Vertrag der Empfänger die Sendung am Bestimmungsort abholen soll, ihm das Ende der Beförderung mitzuteilen .
  9. Der Frachtführer kann seiner Verpflichtung durch einen anderen Frachtführer nachkommen und haftet so, als ob er den Transport selbst durchgeführt hätte.
  10. Gemäß dem CMR-Übereinkommen ist der CMR-Frachtbrief der Beweis für den Abschluss des Transportvertrags. Fehlt das Konnossement, weist es Mängel auf oder ist es verloren gegangen, so hat dies keinen Einfluss auf den Bestand und die Gültigkeit des Transportvertrages, im Übrigen gelten auch für ihn die übrigen Bestimmungen dieses Übereinkommens.
  11. Der Frachtbrief wird in drei Originalexemplaren ausgestellt, die mindestens vom Spediteur unterzeichnet sind. Muss die Sendung auf mehrere Fahrzeuge verladen werden oder handelt es sich um unterschiedliche oder getrennte Sendungstypen, ist der Frachtführer berechtigt, die Ausstellung von so vielen Frachtbriefen zu verlangen, wie die Anzahl der einzusetzenden Fahrzeuge bzw. der Anzahl der Typen entspricht oder einzelne zu ladende Teile.


IV.
Position des Transportkunden
  1. Der Kunde ist verpflichtet, vor Beginn der Versendung alle erforderlichen Maßnahmen beim Absender der Sendung sicherzustellen und zu prüfen, insbesondere:

    • Vollständigkeit und Vollständigkeit der Einträge im Frachtbrief,
    • sofern es sich nicht um vom Transport ausgeschlossene Gegenstände handelt,
    • korrekte und sichere Verpackung und Kennzeichnung der Sendung,
    • Möglichkeit, die Sendung vor dem Verladen durch den Spediteur zu prüfen,
    • Bedingungen zur Bestimmung des Gewichts der Sendung,
    • Die Sendung darf nicht schwerer sein als das im Frachtbrief angegebene Gewicht,
    • Das Gewicht der Sendung muss im Frachtbrief angegeben werden,
    • Einhalten der Lieferzeit,
    • Bedingungen für die Verladung der Sendung auf das Fahrzeug,
    • Richtige Gewichtsverteilung auf dem Fahrzeug unter Berücksichtigung der zulässigen Achslast.
  2. Der Absender ist verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Transportbegleitpapiere und Sonderdokumente, für deren rechtzeitige Übergabe an den Frachtführer, spätestens bei Übergabe der Sendung zum Transport, sowie für Schäden, die dem Frachtführer durch Unterlassung entstehen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen.
  3. Besteht die Gefahr einer Verwechslung einzelner Sendungsteile, ist der Absender verpflichtet, diese ordnungsgemäß zu kennzeichnen. Bei Gefahrgutsendungen ist er gemäß ADR-Vereinbarung verpflichtet, diese nach besonderen Vorschriften zu kennzeichnen.
  4. Wenn die Art der Sendung eine bestimmte Handhabung beim Beladen, Transport und Entladen erfordert, ist der Absender verpflichtet, jedes Stück mit einem Handhabungszeichen zur Kennzeichnung von Transportpaketen gemäß STN zu kennzeichnen.
  5. Der Absender ist verpflichtet, die Stücksendung mit dem Namen und der Adresse des Empfängers zu kennzeichnen.
  6. Der Absender ist berechtigt, vom Spediteur eine schriftliche Empfangsbestätigung der Sendung zu verlangen. Der Spediteur bestätigt den Empfang der Sendung jedoch nur in dem Umfang, der beim Verladen anhand des Zustands der Verpackung der Sendung objektiv messbar ist.
  7. Für Schäden, die Personen auf Betriebsmitteln oder anderen Sendungen durch Fehler in der Verpackung der Sendung entstehen, sowie für alle dadurch entstehenden Aufwendungen haftet der Absender gegenüber dem Frachtführer nur dann, wenn der Fehler offensichtlich oder bekannt war
  8. Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtbrief die für die Zoll- und sonstigen behördlichen Verfahren vor der Zustellung der Sendung erforderlichen Dokumente beizufügen oder dem Frachtführer zur Verfügung zu stellen und ihm alle von ihm verlangten Informationen zur Verfügung zu stellen.
  9. Der Beförderer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Dokumente und Informationen korrekt und ausreichend sind. Der Absender haftet gegenüber dem Frachtführer für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass Dokumente oder erforderliche Informationen nicht geliefert werden oder die Dokumente und Informationen unvollständig oder fehlerhaft sind, es sei denn, es handelt sich um einen vom Frachtführer verursachten Mangel.
  10. Der Spediteur ist verpflichtet, im Frachtbrief Folgendes anzugeben:

    • Name und Sitz einer juristischen Person oder Name und Geschäftssitz bzw. Wohnsitz einer natürlichen Person des Beförderers
    • Bezeichnung des Transportgutes,
    • Angabe, ob das Konnossement auf den Inhaber oder auf den Namen des Empfängers ausgestellt wurde, oder Angabe, dass es auf deren Befehl ausgestellt wurde,
    • Menge oder Gewicht des transportierten Artikels,
    • Bestimmungsort,
    • Ort und Datum der Ausstellung des Frachtbriefs und Unterschrift des Frachtführers.
  11. Der Absender ist berechtigt, über die Sendung zu verfügen, insbesondere kann er vom Frachtführer verlangen, dass er den Transport stoppt, den Lieferort ändert oder die Sendung einem anderen als dem im Frachtbrief genannten Empfänger aushändigt Voraussetzung ist, dass der Kunde die damit verbundenen Kosten trägt. Dieses Recht erlischt, sobald dem Empfänger das zweite Exemplar des Konnossements ausgehändigt wird oder sobald der Empfänger das Recht zur Herausgabe der Sendung geltend macht. Alle Änderungen bezüglich der Lieferung müssen schriftlich erfolgen und per Fax, E-Mail mit elektronischer Signatur oder einem Scan der unterschriebenen Bestellung als Anhang zur E-Mail oder telefonisch erfolgen, wenn eine schriftliche Form der Bestellung nachträglich gewünscht wird ausgestellt werden, es sei denn, der Beförderer und der Absender vereinbaren etwas anderes.
  12. Die Bestellung muss den folgenden Satz enthalten: „Wir bestellen verbindlich bei Ihnen…“ oder „Wir bestellen bei Ihnen…“. Geschieht dies nicht, bleibt der Anspruch des Beförderers auf Schadensersatz für die erbrachte Leistung unberührt.
  13. Sollte nach Abschluss des Beförderungsvertrages die Notwendigkeit der Beförderung entfallen, ist der Kunde verpflichtet, den Spediteur unverzüglich zu benachrichtigen.
  14. Im Falle einer nicht durchgeführten Beförderung aus einem vom Absender zu vertretenden Grund wird eine Entschädigung in Höhe des Anteils des vereinbarten Preises für die nicht durchgeführte Beförderung in Höhe der für die Durchführung erforderlichen Tage berechnet Transport, als er durchgeführt wurde.
  15. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn das Fahrzeug des Transporteurs ohne vorherige Vereinbarung nicht innerhalb von 48 Stunden an Werktagen ab dem vereinbarten Zeitpunkt eingetroffen ist.
  16. Bei der Beauftragung des Transports ist der Kunde verpflichtet, dem Spediteur einen höheren als den marktüblichen Preis der Sendung mitzuteilen. Bei der Beförderung von Waren, deren Preis 166.000 € übersteigt, ist der Kunde im Hinblick auf die Haftpflichtversicherung des Frachtführers für den Transport von Sendungen verpflichtet, diesen Wert dem Frachtführer anzuzeigen und zu dokumentieren. Die Kosten für eine zusätzliche Versicherung der Sendung trägt der Kunde.
  17. Ein Transportvertrag entsteht zwischen dem Kunden (Absender oder Empfänger) und dem Spediteur:

    • durch die Annahme der Bestellung,
    • Wenn es sich um einen Transport handelt, der nicht bestellt werden muss, dann zu Beginn des Transports,
    • durch die Übernahme der Sendung zum Transport.
  18. Die Bestellung wird angenommen:

    • wenn zwischen dem Beförderer und dem Absender eine mündliche oder telefonische (E-Mail) Vereinbarung über Umfang, Zeit, Preis und Art der Durchführung des gewünschten Transports besteht,
    • Der Zeitpunkt, an dem der Spediteur dem Kunden den Eingang der Bestellung schriftlich, per Fax, E-Mail oder auf andere zuverlässige Weise bestätigt. Verlangt der Kunde eine solche Bestätigung, ist der Spediteur verpflichtet, dem nachzukommen.
    • bis zum Beginn der bestellten Beförderung durch den Spediteur, sofern der Auftrag nicht gemäß den vorstehenden Punkten angenommen wurde.
  19. Kann der Frachtführer den Transport aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht durchführen, hat er Anspruch auf einen anteiligen Teil des Transportentgelts unter Berücksichtigung des bereits durchgeführten Transports.
  20. Ist der Empfänger der Sendung im Vertrag benannt, erwirbt er die Rechte aus dem Vertrag, wenn er die Herausgabe der Sendung nach deren Ablieferung am Bestimmungsort oder nach Ablauf der Frist, in der sie dort hätte ankommen sollen, verlangt. Auch Ansprüche wegen Beschädigung der Sendung gehen in diesem Moment auf den Empfänger über. Der Spediteur wird die Sendung jedoch nicht an den Empfänger ausliefern, wenn dies im Widerspruch zu den Anweisungen des Kunden stehen würde. In diesem Fall behält der Kunde weiterhin das Recht, die Sendung selbst abzuwickeln. Bestimmt der Kunde eine andere Person als den Beförderer als Empfänger, erwirbt diese in gleicher Weise Rechte aus dem Vertrag wie der ursprüngliche Empfänger.
  21. Mit der Annahme der Sendung übernimmt der Empfänger die Verantwortung für die Begleichung der Ansprüche des Frachtführers gegen den Absender aus Verträgen im Zusammenhang mit der Beförderung der empfangenen Sendung, sofern der Empfänger diese Ansprüche kannte oder hätte kennen müssen.
  22. Der Frachtführer hat an der Sendung ein Pfandrecht zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Vertrag, solange er darüber verfügen kann. Sind mit der Sendung mehrere Pfandrechte verbunden, so geht das Pfandrecht des Spediteurs vor den zuerst entstandenen Pfandrechten und das Pfandrecht des Spediteurs vor dem Pfandrecht des Absenders vor.


V.
Definition von bevorzugt transportierter Fracht
  1. Aufgrund der Struktur der technischen Basis - Flotte, transportiert der Spediteur bevorzugt folgende verladene Sendungen:

    • auf Paletten gelagerte Waren
    • Güter, die von der Seite, von hinten und von oben auf Fahrzeuge geladen werden,
    • Waren können auf Doppeldeckerfahrzeugen gelagert werden,
    • Lebensmittel, die schnell verderben können.
  2. Der Spediteur bevorzugt Spediteure auf der Grundlage spezieller Verträge bei der Sicherung des Transportbedarfs.
  3. In besonderen Fällen des öffentlichen Interesses kann der Beförderer vertraglich den Kreis der vorrangigen Beförderer für die Beförderung festlegen und festlegen.


VI.
Definition der vom Transport ausgeschlossenen Artikel
  1. Der Beförderer hat das Recht, Gegenstände von der Beförderung auszuschließen, die nach besonderen Vorschriften eine besondere und besondere Sicherheit für ihren Transport erfordern, und unter den unmittelbaren Bedingungen und dem Zustand der technischen Basis, des Fuhrparks und des Personals ist dies für den Beförderer nicht möglich bieten diese Sonderkonditionen an.
  2. Aufgrund der technischen Basis und Spezialisierung des Spediteurs sind folgende Artikel vom Transport ausgeschlossen:

    • gefährliche Stoffe, es sei denn, der Spediteur ist für deren Beförderung ausgerüstet
    • Holz – Baumstämme, gefährliche Abfälle, lebende Tiere, übergroße Transporte.


VII.
Anpassung des Verhältnisses zwischen den Mitarbeitern des Kunden und den Fahrzeugbesatzungsmitgliedern des Spediteurs
  1. Im Gütertransport auf der Straße handelt der Beförderer direkt oder durch seine Vertreter, Arbeitnehmer und andere Personen im Rahmen ihrer Befugnisse.
  2. Bei der Durchführung von Transportaufgaben vertritt der Fahrer des mit der Durchführung des beauftragten Transports beauftragten Fahrzeugs, der auch in einem Arbeitsverhältnis mit dem Frachtführer steht, den Frachtführer gegenüber dem Absender, dem Empfänger gegenüber seinen Mitarbeitern.< /li>
  3. Der Fahrer ist im Rahmen seiner Arbeitsaufgaben berechtigt:

    • Erteilen Sie den Mitarbeitern des Absenders Anweisungen zur Vorgehensweise, zur Sicherung und Lagerung der Sendung auf dem Fahrzeug sowie zum sicheren Transport,
    • Führen Sie eine Inspektion der Sendung, ihrer Verpackung, Etikettierung und ihres Sicherheitsstatus durch,
    • Anfordern des Wiegens der Sendung mit Ausstellung eines seriösen Tickets,
    • geben Sie im Namen des Spediteurs im Frachtbrief den Zustand, die Anzahl, die Verpackung und die Sicherung der Sendung an,
    • unterzeichnen Sie im Namen des Spediteurs den Empfang und die Annahme der Sendung zum Transport im Frachtbrief,
    • Kommentieren Sie die Schäden an der Sendung beim Absender und Empfänger und erstellen Sie die erforderliche Fotodokumentation, um den Grad der Beschädigung der Sendung beurteilen zu können,
    • vertreten den Spediteur im Umgang mit den Zollbehörden,
    • Vertretung des Transportunternehmens gegenüber den Veterinärbehörden,
    • Verhandlungen mit Polizeibehörden,
    • Sendungen vom Transport ausschließen, es sei denn, sie erfüllen die Bedingungen eines sicheren und zuverlässigen Transports.
  4. Mitarbeiter und Vertreter des Kunden, Versenders und Empfängers der Ware sind verpflichtet:

    • Laden und entladen Sie die Sendung ordnungsgemäß und pünktlich. Pünktlich bedeutet, sofern nicht anders vereinbart, dass das Fahrzeug innerhalb von 2 Stunden nach der Bereitschaft des Spediteurs zum Be- und Entladen be- und entladen wird.
    • Unterschreiben und bestätigen Sie den Empfang und die Unversehrtheit der Sendung,
    • Beschreiben Sie wahrheitsgemäß und genau das Ausmaß und die Ursache des Schadensvorfalls, unterschreiben Sie das Protokoll des Fahrers über den Schadensvorfall,
    • Nachweis der persönlichen Identität und der Identität des Warenempfängers /z.B. Ladenbesitzer, Management, Manager/,
    • Beim Bewegen des Fahrzeugs an der Be- und Entladestelle behilflich sein, dem Fahrer genaue Anweisungen geben,
    • dem Fahrer in Notsituationen behilflich sein,
    • Stellen Sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Transportdokumente und Sonderdokumente sicher.


VIII.
Bedingungen für die Vertragsänderung und den Rücktritt vom Vertrag
  1. Bis zur Zustellung der Sendung kann der Kunde eine Änderung des Transportvertrages vorschlagen, insbesondere die Rücksendung der Sendung an den Absender, ihre Übergabe an einen anderen Empfänger oder an denselben Empfänger an einem anderen Entladeort.
  2. Der Empfänger der Sendung kann vorschlagen, dass ihm die Sendung an einer anderen Abladestelle zugestellt wird.
  3. Das Verfahren zum Vorschlagen einer Änderung eines Transportvertrags ist ähnlich wie beim Abschluss eines Transportvertrags.
  4. Wenn die Betriebsbedingungen des Beförderers dies zulassen, kann der Beförderer den Entwurf des Beförderungsvertrags einhalten.
  5. Jede Partei kann aus folgenden Gründen einen Rücktritt vom Transportvertrag vorschlagen:

    • die bestellten Transporte wurden vom Spediteur nicht ordnungsgemäß durchgeführt,
    • es liegt ein grober Vertragsbruch vor,
    • Der Zweck des Vertrags wurde vereitelt,
    • Es bestand zusätzlich die Unmöglichkeit, den Vertrag zu erfüllen.
  6. Eine grobe Verletzung des Beförderungsvertrags liegt vor, wenn der Gläubiger Folgendes nicht erfüllt hat:

    • wiederholte Nichterfüllung der Versanddaten,
    • wiederholte, rechtzeitige und ordnungsgemäß unangekündigte Ortswechsel der Be- und Entladung,
    • Nichteinhaltung der Lieferfrist,
    • Versäumnis, die Versandkosten bis zum Fälligkeitsdatum zu bezahlen,
    • wiederholtes Versäumnis, die Vollständigkeit und Richtigkeit von Transportdokumenten und besonderen Begleitdokumenten sicherzustellen,
    • Nichteinhaltung des Zeitpunkts der Be- und Entladung des Fahrzeugs durch den Absender und Empfänger der Sendung,
    • Keine Erstattung von Ausfallzeiten der Spediteure.


IX.
Regeln für die Verpackung, Kennzeichnung und Handhabung von Waren
  1. Der Absender ist verpflichtet, das für den Transport bestimmte Gut ordnungsgemäß und sorgfältig zu verpacken, damit es während des Transports nicht beschädigt oder zerstört wird oder das Fahrzeug des Transporteurs beschädigt oder zerstört wird.
  2. Die Ware muss so gesichert sein, dass sie sich beim normalen Straßentransport nicht löst, verschüttet oder die Qualität der Ware und des Fahrzeugs beeinträchtigt.
  3. Der Versender hat die durch Eckelemente mit Umreifung gesicherte Palettierung der Ware vorzunehmen. Sollte eine Stapelung der palettierten Ware auf der Ladefläche des Fahrzeugs nicht möglich sein, muss der Versender den Spediteur unverzüglich benachrichtigen.
  4. Der Absender ist für die ordnungsgemäße Kennzeichnung der Ware im Hinblick auf Beschaffenheit, Handhabung, Schwerpunkt, Greifelemente, korrekte Lager- und Transportposition, Zerbrechlichkeit und Gefährlichkeit der Ware, Schutz vor Witterungseinflüssen verantwortlich. Die Kennzeichnung muss den STN-Anforderungen entsprechen.
  5. Wenn die Ware während des Transports beschädigt wird und der geschätzte Schaden 7.000 Euro übersteigt, wird ein Vertreter der Versicherungsgesellschaft als Unfallkommissar zum Schadensfall hinzugezogen, bei dem der Frachtführer eine Warenversicherungspolice und ggf. ein Gutachten darüber hat Schadensereignis. Das Protokoll wird vom Empfänger und dem Fahrer, der die Sendung im Auftrag des Spediteurs transportiert hat, sowie vom Unfallbeauftragten im Namen der Versicherungsgesellschaft des Spediteurs unterzeichnet.
  6. Wenn die Ware beschädigt oder zerstört wird, hat der Absender das Recht, beim Spediteur eine Reklamation einzureichen.
  7. Reklamationen beim Spediteur müssen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfolgen.
  8. Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht werden. Der Berechtigte muss seine Anforderungen genau definieren und diese mit Begründung begründen. Über den geforderten Betrag muss er Unterlagen beifügen. Die beanstandete Ware ist vom Warenempfänger bis zum Abschluss der Einigung über die Reklamation und deren Erledigung bzw. aufzubewahren bis die Abwicklung des Schadensfalls abgeschlossen ist. Der Spediteur hat das Recht, die Ware zu übernehmen, wofür er im Reklamationsverfahren Schadensersatz leistet.


X.
Angelegenheiten im Zusammenhang mit Versanddokumenten
  1. Der Absender ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Transportbegleitpapiere und Sonderdokumente sowie deren rechtzeitige Übergabe an den Frachtführer verantwortlich, der verpflichtet ist, diese spätestens bei Übergabe der Sendung zum Transport auszuhändigen.
  2. Transportbegleitdokumente sind:

    • Frachtbrief (CMR),
    • Rechnung über den Wert (Preis) der Sendung, Spezifikation der Sendung, Lieferschein,
    • Dokument über die Abwicklung der Sendung (Gewichtsschein),
    • Dokument über den Warenursprung (EUR 1),
    • Dokument zur Zollabfertigung und Warenabfertigung (JCD, JCDd), Zollleitfaden,
    • Dokument zur Sicherung der Zollschuld im Empfängerland,
    • T1-T5-Transitdokument,
    • veterinärmedizinisches Import-, Transit- und Exportdokument,
    • Phytopathologisches Import-, Transit- und Exportdokument für den Transport von Waren pflanzlichen Ursprungs,
    • Sicherheitshinweise für den Transport gefährlicher Güter, übergroßer Fracht und verderblicher Lebensmittel.
  3. Der Fahrer ist für die Handhabung der Transportdokumente während des Transports verantwortlich.


XI.
Verfahren für die LKW-Besatzung im Falle eines Verkehrsunfalls, eines Feuers, einer Ladungsbeschädigung oder eines anderen Notfalls während des Transports.
  1. Außergewöhnliche Ereignisse beim Sendungstransport sind:

    • Verkehrsunfälle,
    • Fahrzeugbrand,
    • Beschädigung oder Zerstörung der Sendung,
    • Diebstahl eines Fahrzeugs mit einer Ladung.
  2. Mitglieder der Fahrzeugbesatzung sind im Falle eines Verkehrsunfalls oder eines Brandes des Fahrzeugs und der Ladung, einer Verletzung oder plötzlichen Erkrankung der Besatzungsmitglieder oder im Falle eines außergewöhnlichen Ereignisses während des Transports, bei dem Leben oder Gesundheit von Personen gefährdet sind die Besatzung gefährdet ist, die Gefahr einer Beschädigung oder Zerstörung der Ladung oder ihres Diebstahls besteht, ist verpflichtet:

    • Leisten Sie entsprechend Ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten die notwendige Erste Hilfe und rufen Sie umgehend professionelle medizinische Hilfe an und ergreifen Sie Maßnahmen zur Rettung von Menschen,
    • Geeignete Maßnahmen ergreifen, damit die Sicherheit des Straßenverkehrs, des Fahrzeugs und der Ladung nicht durch ein außergewöhnliches Ereignis gefährdet wird,
    • Ergreifen Sie die erforderlichen Maßnahmen, um das Eigentum des Frachtführers und des Frachtführers zu retten, und rufen Sie die Feuerwehr und den Rettungsdienst. Rufen Sie bei Schäden an Waren, die der Verbrauchsteuer und anderen Abgaben unterliegen, den Zolldienst an.
    • Besteht unmittelbar die Gefahr einer erheblichen Beschädigung der Sendung und bleibt keine Zeit, die Anweisungen des Absenders einzuholen, oder zögert der Absender mit solchen Anweisungen, kann der Spediteur die Sendung auf Rechnung des Absenders in geeigneter Weise verkaufen,
    • Stellen Sie sicher, dass das Protokoll mit der Person verfasst wird, die den Unfall verursacht hat.
    • Melden Sie das außergewöhnliche Ereignis unverzüglich dem Beförderer und der Polizei, wenn im Zusammenhang mit dem außergewöhnlichen Ereignis eine Straftat oder ein Vergehen begangen wurde,
    • Beachten Sie im Falle einer Beschädigung oder Zerstörung gefährlicher Güter die Sicherheitshinweise in den Begleitdokumenten.
  3. Der Spediteur stellt umgehend ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung, Anwesenheit eines Unfallkommissars am Unfallort.
  4. Der Spediteur informiert den Spediteur unverzüglich über den Notfall.


XII.
Schlussbestimmungen
  1. Dieser Transportauftrag ist ab dem Tag seiner Veröffentlichung und Bereitstellung Teil des Vorschlags zum Abschluss eines Vertrages über die Beförderung von Gütern gegenüber Absendern und Empfängern.
  2. Dieser Transportauftrag tritt am 01.01.2015 in Kraft. Alle Änderungen und Ergänzungen der Transportvorschriften treten am Tag ihrer Genehmigung durch die Geschäftsleitung des Unternehmens in Kraft.
  3. Der Spediteur ist verpflichtet, ihm den gültigen Transportauftrag in seinen Geschäftsräumen oder auf seiner Website www.dlb.sk zur Verfügung zu stellen.


Versandauftrag erteilt durch DLB